Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1
Unsere Vertragspartner bezeichnen wir nachfolgend, unabhängig von der Art des Vertrages, als Auftraggeber .

1.2
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen - nachfolgend als Leistungen bezeichnet - aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen zwischen uns und dem Auftraggeber einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Abweichungen hiervon sind für uns nur dann bindend, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Dies gilt auch, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringen.

2. Angebote, Auftragsbestätigung, Subunternehmer

2.1
Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.

2.2
Abweichende Auftragsbestätigungen gelten als neue Angebote. Ein Vertrag kommt nur zustanden, wenn wir das neue Angebot schriftlich bestätigen.

2.3
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu bereits erteilten Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4
Wir sind berechtigt, Subunternehmer zur Erbringung der beauftragten Leistungen einzusetzen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ab unserem Betriebssitz zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3.2
Falls über die Vergütung unserer Leistungen im Voraus keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere jeweils aktuellen Vergütungs- und Stundensätze (Preisliste). Dies gilt insbesondere für wahrend der Durchführung des Auftrages zusätzlich vereinbarte Leistungen sowie solche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zusätzlich notwendig werden.

3.3
Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn sich

  • die Preise des benötigten Materials, und/oder

  • die Lohn- und/oder Lohnnebenkosten

um 5 % oder mehr erhöhen. Kommt es nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Aufnahme entsprechender Verhandlungen zu einer Einigung, sind sowohl wir, als auch unser Auftraggeber berechtigt, das Dauerschuldverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

3.4
Die Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen, bei uns eingehend, in der Rechnungswährung oder im Gegenwert in Euro gemäß offiziellem Umrechnungskurs ohne Abzug fällig.

3.5
Beanstandungen von Rechnungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung gilt eine Rechnung als anerkannt, wenn wir den Rechnungsempfänger hierauf in der Rechnung hinweisen.

3.6
Wir erstellen und übermitteln unsere Rechnungen in elektronischer Form. Der Auftraggeber erteilt hierzu seine Zustimmung. Auf Wunsch des Auftraggebers, den uns der Auftraggeber spätestens bei Auftragserteilung mitteilen muss, erhält der Auftraggeber von uns anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform.

3.7
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.8
Der Auftraggeber kann uns gegenüber nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen

4.1
Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und dem Auftraggeber einen schriftlichen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet.

4.2
Haben wir einen schriftlichen Kostenvoranschlag des voraussichtlichen Aufwandes abgegeben und erteilt uns der Auftraggeber einen Auftrag auf Grundlage des Kosten-voranschlages, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung machen, wenn absehbar ist, dass der veranschlagte Aufwand um voraussichtlich 10 % oder mehr überschritten wird. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nach eigener Wahl berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen oder fortzusetzen. Der Auftraggeber hat uns im Fall seiner außerordentlichen Kündigung den bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Aufwand zu vergüten und erhält von uns sämtliche Arbeitsergebnisse, die bis dahin erstellt worden sind. Entscheidet sich der Auftraggeber für eine Fortsetzung des Vertrages, ist er verpflichtet, unsere Leistungen nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Wir sind berechtigt, die Arbeiten bis zur Entscheidung des Auftraggebers, ob er den Vertrag kündigen oder fortsetzen will, einzustellen.

4.3
Geben wir lediglich eine unverbindliche Kostenschätzung ab, ist diese kostenlos. Hierbei handelt es sich lediglich um eine überschlägige Kalkulation. Wir übernehmen für eine unverbindliche Kostenschätzung keine Gewähr. Die Abrechnung des auf Basis einer unverbindlicher Kostenschätzung erteilten Auftrages erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

5. Nebenkosten

Nebenkosten und Auslagen, insbesondere für An- und Abfahrt von und zum Ort der Leistungserbringung, Reisen, Übernachtungen, Postgebühren, Versicherungsprämien usw., werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

6. Termine, Lieferung

6.1
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Geschäftsräume verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft angezeigt haben.

6.2
Der Käufer darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6.3
Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Gleiches gilt, wenn derartige Ereignisse bei unseren Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, die vertraglich zugesagte Leistung zu reduzieren oder die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

6.4
Die Geltung vereinbarter Liefer- und Fertigstellungstermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 voraus.

6.5
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Untergangs auf diesen über und wir sind berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Darüber hinaus können wir in diesem Fall anderweitig über die vertragliche Leistung verfügen und die Leistung gegenüber dem Auftraggeber in einer neuen angemessenen Frist erbringen.

6.6
Versendet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Waren, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Auftraggeber über. Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, werden die Lieferungen unversichert versandt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr ab.

7. Eigentumsvorbehalt bei Waren- und Softwarelieferungen

7.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und wenn aus anderen Leistungen Rechnungen offenstehen, bis zu deren Bezahlung, bleiben gelieferte Waren, im Falle von Software die Datenträger und die Softwaredokumentation, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

7.2
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, wird die neue Sache unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

7.3
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen an uns in Höhe der noch bestehenden Kaufpreisschuld ab. Der Auftraggeber muss den Abnehmer auf unser Verlangen hin benennen.

7.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.

8. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Support-Dienstleistungen

8.1
Inhalt unserer Leistungspflichten ist grundsätzlich nur die Untersuchung der vom Auftraggeber gemeldeten Störfälle und - soweit möglich - die Erteilung von Hinweisen zur Störungsbeseitigung. Eine Hotline oder eine sonstige Supportleistung kann nur die Möglichkeit einer Fehlerdiagnose schaffen, aber nicht garantieren, dass die Störung tatsächlich beseitigt werden kann. Ein Erfolg im Sinne einer Störungsbeseitigung wird daher von uns nicht geschuldet.

8.2
Eine Antwort auf einen gemeldeten Störfall erhält der Auftraggeber per E-Mail inner-halb von 48 Stunden nach Eingang der Meldung.

8.3
Die fachliche Entscheidung darüber, wie ein Störfall bearbeitet wird (bspw. telefonische Beratung, Einspielung von Patches, Bereitstellung einer Umgehungslösung, Fernwartung oder Vor-Ort-Service), obliegt uns, auch wenn der Auftraggeber Kostenpauschalen vereinbart hat. Verweigert der Auftraggeber die von uns gewählte Art der Bearbeitung des Störfalles, so entfällt unsere Leistungspflicht.

8.4
Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 gelten auch bei Störfällen.

9. Gewährleistung, Sachmängel

9.1
Für die Funktion von Hard- und Softwareprodukten innerhalb einer IT-Infrastruktur des Auftraggebers übernehmen wir die Gewährleistung nur für die von uns erbrachten Leistungen. Die Wiederherstellung von Anwendungs- und Betriebssystemsoftware sowie eine Datenreorganisation sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistung.

9.2
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nach Abnahme der Leistung ausgeschlossen.

9.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistung sofort nach deren Erbringung auf Mängel zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei zumutbarer Prüfung objektiv nicht erkennbarer Mängel, sind uns diese vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen werden als solche nur dann anerkannt, wenn sie uns schriftlich mitgeteilt wurden - auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden. Mängel, die verspätet gerügt werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.4
Rechtzeitig beanstandete Mängel verpflichten uns zur Nachbesserung oder Neulieferung der mangelbehafteten Teile. Sind wir zur Mängelbeseitigung verpflichtet, kann diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung erfolgen.

9.5
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

9.6
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, durch übliche Abnutzung, durch fehlerhafte oder durch nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen an unserer Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte, übernehmen wir keine Gewährleistung. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich mindern.

9.7
Kann nach Überprüfung ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel nicht festgestellt werden, tragt der Auftraggeber die Kosten der Untersuchung, es sei denn, er hätte auch bei pflichtgemäßer Untersuchung des Fehlers, z.B. durch vorherige Einsicht in ein Handbuch, nicht erkennen können, dass ein Mangel nicht vorliegt.

9.8
Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Auftraggebers reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Auftraggeber repariert werden kann, tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei vertragsgemäßer Nutzung eingesetzt werden sollte. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Auftraggeber die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Auftraggeber.

9.9
Sofern nicht anders vereinbart ist, stellen Garantien Dritter ein Leistungsversprechen dar, das vom jeweiligen Dritten (z.B. Hersteller) an den Auftraggeber gegeben wird. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus solchen Garantien zu beachten und etwaige Ansprüche aus solchen Garantien durchzusetzen. Wir sind jedoch bereit, hierfür notwendige Maßnahmen im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen.

9.10
Wir haben Sachmängel von Leistungen, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Auftraggeber weiterliefern, nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Vertrages den Leistungsgegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über eine fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren.

10. Besondere Bestimmungen für Software

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:

10.1
Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, so obliegt es dem Auftraggeber, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. Diese Lizenzbestimmungen werden ebenfalls Bestandteil des Vertrages.

10.2
Software beigefügte Dokumentationen von Dritten werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Dritten zur Verfügung gestellt werden. Dies kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dokumen-tationen über Programme von Dritten in die deutsche oder eine andere Sprache zu übersetzen.

11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

11.1
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch uns ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher zur Mitwirkung nach Maßgabe dieser Ziffer 11.

11.2
Der Auftraggeber hat uns Fragen zutreffend und vollständig zu beantworten, deren Beantwortung wir für die Durchführung des Vertrages benötigen. Das gilt insbesondere für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereitschaft des Auftraggebers. Wir werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können.

11.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände zu erteilen, die von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können.

11.4
Der Auftragnehmer wird uns einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung steht und entscheidungsbefugt ist, soweit es die Durchführung des Vertrages betrifft.

11.5
Rechtzeitig vor Beginn unserer Tätigkeiten hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, unseren Mitarbeitern vor Ort vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Wir werden sodann die für die Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durchführen und gesondert berechnen.

11.6
Störfälle sind uns vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse unverzüglich zu melden. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die genauen Umstände des Störfalls sowie die ggf. von der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit uns und - sofern von uns verlangt - schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Störfall umgehend beantworten und von uns zur Verfügung gestellte Diagnose-Tools auf Anweisung einspielen.

11.7
Die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefon- und Internetverbindung (WLAN oder Bluetooth) und Datenübertragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und stellt sie uns kostenlos zur Verfügung. Bei Bedarf gewährt der Auftraggeber Zugang zu Räumlichkeiten und Systemen.

11.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der Support nur für die Software geschuldet, die auf dem neuesten Stand ist.

11.9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle Software gegen Computerviren und Malware einzusetzen und deren Funktion regelmäßig zu überprüfen.

11.10
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche technischen Mindestanforderung der eingesetzten Produkte einzuhalten. Für Hard- und Software, die nicht den Mindestanforderungen entspricht, wird kein Support geschuldet.

11.11
Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt und uns hierdurch ein zusätzlicher Aufwand entsteht, hat der Auftraggeber uns diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes ist unsere jeweils gültige Preisliste.

12. Datensicherung

12.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen. Insbesondere ist vor jedem Einspielen eines Updates eine Datensicherung durchzuführen. Die Datensicherung gehört ausdrücklich nicht zum Umfang unserer vertraglichen Verpflichtungen, es sei denn, der Auftraggeber beauftragt uns ausdrücklich mit der Datensicherung. Wir sind daher nicht verpflichtet, die Möglichkeit eines völligen Datenverlust aller Daten auf den Festplatten (sowie auch der gespiegelten Daten) zu prüfen, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, sich kundig zu machen über den Zustand des Systems oder darauf hinzuwirken, dass eine rückspielbare komplette Systemsicherung vorliegt.

12.2
Wir weisen darauf hin, dass es vorkommen kann, dass eine Datensicherungssoftware eine gelungene Datensicherung anzeigt, obwohl eine solche nicht erfolgt ist. Eine sichere Kenntnis, ob eine Datensicherung erfolgreich war, bekommt man somit nur durch eine Rücksicherung der Daten von Datensicherungsmedium auf ein anderes Medium. Eine regelmäßige Durchführung wird dem Auftraggeber daher empfohlen.

13. Haftungsbeschränkung

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes:
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Vertaulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes:
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14.1
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils an-deren Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

14.2
Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

14.3
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

  • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

  • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

14.4
Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

15. Schlussbestimmungen

15.1
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach Neuss. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

15.2
Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

15.3
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis zur Verarbeitung von Daten:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.