1.1
Unsere Vertragspartner bezeichnen wir nachfolgend, unabhängig von der Art des Vertrages, als
Auftraggeber.
1.2
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen - nachfolgend als
Leistungen bezeichnet - aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen zwischen uns und dem Auftraggeber
einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Abweichungen hiervon sind
für uns nur dann bindend, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.3
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur,
wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Dies gilt auch, wenn wir unsere Leistungen
in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringen.
2.1
Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
2.2
Abweichende Auftragsbestätigungen gelten als neue Angebote. Ein Vertrag kommt nur zustanden, wenn wir das neue Angebot
schriftlich bestätigen.
2.3
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu bereits erteilten Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
2.4
Wir sind berechtigt, Subunternehmer zur Erbringung der beauftragten Leistungen einzusetzen.
3.1
Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ab unserem Betriebssitz zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
3.2
Falls über die Vergütung unserer Leistungen im Voraus keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere jeweils aktuellen
Vergütungs- und Stundensätze (Preisliste). Dies gilt insbesondere für wahrend der Durchführung des Auftrages zusätzlich
vereinbarte Leistungen sowie solche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zusätzlich notwendig werden.
3.3
Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn sich
3.4
Die Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen, bei uns eingehend, in der Rechnungswährung
oder im Gegenwert in Euro gemäß offiziellem Umrechnungskurs ohne Abzug fällig.
3.5
Beanstandungen von Rechnungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung
gilt eine Rechnung als anerkannt, wenn wir den Rechnungsempfänger hierauf in der Rechnung hinweisen.
3.6
Wir erstellen und übermitteln unsere Rechnungen in elektronischer Form. Der Auftraggeber erteilt hierzu seine Zustimmung.
Auf Wunsch des Auftraggebers, den uns der Auftraggeber spätestens bei Auftragserteilung mitteilen muss, erhält der
Auftraggeber von uns anstelle einer elektronischen Rechnung eine Rechnung in Papierform.
3.7
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Gegenanspruch, auf
den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.8
Der Auftraggeber kann uns gegenüber nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
4.1
Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und dem Auftraggeber einen schriftlichen
Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart,
vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet.
4.2
Haben wir einen schriftlichen Kostenvoranschlag des voraussichtlichen Aufwandes abgegeben und erteilt uns der Auftraggeber
einen Auftrag auf Grundlage des Kosten-voranschlages, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung machen,
wenn absehbar ist, dass der veranschlagte Aufwand um voraussichtlich 10 % oder mehr überschritten wird. Der Auftraggeber
ist in diesem Fall nach eigener Wahl berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen oder fortzusetzen.
Der Auftraggeber hat uns im Fall seiner außerordentlichen Kündigung den bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachten
Aufwand zu vergüten und erhält von uns sämtliche Arbeitsergebnisse, die bis dahin erstellt worden sind. Entscheidet
sich der Auftraggeber für eine Fortsetzung des Vertrages, ist er verpflichtet, unsere Leistungen nach tatsächlichem
Aufwand zu vergüten. Wir sind berechtigt, die Arbeiten bis zur Entscheidung des Auftraggebers, ob er den Vertrag
kündigen oder fortsetzen will, einzustellen.
4.3
Geben wir lediglich eine unverbindliche Kostenschätzung ab, ist diese kostenlos. Hierbei handelt es sich lediglich
um eine überschlägige Kalkulation. Wir übernehmen für eine unverbindliche Kostenschätzung keine Gewähr. Die Abrechnung
des auf Basis einer unverbindlicher Kostenschätzung erteilten Auftrages erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
Nebenkosten und Auslagen, insbesondere für An- und Abfahrt von und zum Ort der Leistungserbringung, Reisen, Übernachtungen, Postgebühren, Versicherungsprämien usw., werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
6.1
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist
ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Geschäftsräume verlassen hat oder wir dem Kunden unsere
Leistungsbereitschaft angezeigt haben.
6.2
Der Käufer darf die Entgegennahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6.3
Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Gleiches gilt, wenn derartige
Ereignisse bei unseren Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
die vertraglich zugesagte Leistung zu reduzieren oder die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
6.4
Die Geltung vereinbarter Liefer- und Fertigstellungstermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 voraus.
6.5
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Untergangs auf diesen über und wir sind berechtigt,
nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
Darüber hinaus können wir in diesem Fall anderweitig über die vertragliche Leistung verfügen und die Leistung gegenüber
dem Auftraggeber in einer neuen angemessenen Frist erbringen.
6.6
Versendet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Waren, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder
die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Auftraggeber über. Falls nichts anderes ausdrücklich
vereinbart ist, werden die Lieferungen unversichert versandt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrückliche
Anforderung des Auftraggebers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr ab.
7.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und wenn aus anderen Leistungen Rechnungen offenstehen, bis zu deren
Bezahlung, bleiben gelieferte Waren, im Falle von Software die Datenträger und die Softwaredokumentation, unser Eigentum
(Vorbehaltsware).
7.2
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, wird die neue Sache unser Eigentum.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
7.3
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon
jetzt alle ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen an uns in Höhe
der noch bestehenden Kaufpreisschuld ab. Der Auftraggeber muss den Abnehmer auf unser Verlangen hin benennen.
7.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
8.1
Inhalt unserer Leistungspflichten ist grundsätzlich nur die Untersuchung der vom Auftraggeber gemeldeten Störfälle
und - soweit möglich - die Erteilung von Hinweisen zur Störungsbeseitigung. Eine Hotline oder eine sonstige Supportleistung
kann nur die Möglichkeit einer Fehlerdiagnose schaffen, aber nicht garantieren, dass die Störung tatsächlich beseitigt
werden kann. Ein Erfolg im Sinne einer Störungsbeseitigung wird daher von uns nicht geschuldet.
8.2
Eine Antwort auf einen gemeldeten Störfall erhält der Auftraggeber per E-Mail inner-halb von 48 Stunden nach Eingang
der Meldung.
8.3
Die fachliche Entscheidung darüber, wie ein Störfall bearbeitet wird (bspw. telefonische Beratung, Einspielung von
Patches, Bereitstellung einer Umgehungslösung, Fernwartung oder Vor-Ort-Service), obliegt uns, auch wenn der Auftraggeber
Kostenpauschalen vereinbart hat. Verweigert der Auftraggeber die von uns gewählte Art der Bearbeitung des Störfalles,
so entfällt unsere Leistungspflicht.
8.4
Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 gelten auch bei Störfällen.
9.1
Für die Funktion von Hard- und Softwareprodukten innerhalb einer IT-Infrastruktur des Auftraggebers übernehmen wir
die Gewährleistung nur für die von uns erbrachten Leistungen. Die Wiederherstellung von Anwendungs- und Betriebssystemsoftware
sowie eine Datenreorganisation sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistung.
9.2
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nach Abnahme der Leistung ausgeschlossen.
9.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistung sofort nach deren Erbringung auf Mängel zu untersuchen und uns
bestehende Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei zumutbarer Prüfung objektiv nicht erkennbarer Mängel,
sind uns diese vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Mängelrügen werden als solche
nur dann anerkannt, wenn sie uns schriftlich mitgeteilt wurden - auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern,
Transporteuren oder Dritten geltend gemacht werden. Mängel, die verspätet gerügt werden, sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
9.4
Rechtzeitig beanstandete Mängel verpflichten uns zur Nachbesserung oder Neulieferung der mangelbehafteten Teile.
Sind wir zur Mängelbeseitigung verpflichtet, kann diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch
Neulieferung erfolgen.
9.5
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt, gelten die
Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
9.6
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder
Dritte, durch übliche Abnutzung, durch fehlerhafte oder durch nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen
unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen an unserer Leistung durch den Auftraggeber oder
Dritte, übernehmen wir keine Gewährleistung. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung
nur unerheblich mindern.
9.7
Kann nach Überprüfung ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel nicht festgestellt werden, tragt der Auftraggeber die
Kosten der Untersuchung, es sei denn, er hätte auch bei pflichtgemäßer Untersuchung des Fehlers, z.B. durch vorherige
Einsicht in ein Handbuch, nicht erkennen können, dass ein Mangel nicht vorliegt.
9.8
Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am
Sitz des Auftraggebers reparieren. Liegt ein Mangel vor, der nur vor Ort beim Auftraggeber repariert werden kann,
tragen wir die dadurch entstehenden Kosten nur bis zu dem Ort, an dem die Sache bei vertragsgemäßer Nutzung eingesetzt
werden sollte. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Auftraggeber die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich
vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Auftraggeber.
9.9
Sofern nicht anders vereinbart ist, stellen Garantien Dritter ein Leistungsversprechen dar, das vom jeweiligen Dritten
(z.B. Hersteller) an den Auftraggeber gegeben wird. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Auftraggeber
ist selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus solchen Garantien
zu beachten und etwaige Ansprüche aus solchen Garantien durchzusetzen. Wir sind jedoch bereit, hierfür notwendige
Maßnahmen im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen.
9.10
Wir haben Sachmängel von Leistungen, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Auftraggeber weiterliefern,
nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses
eines entsprechenden Vertrages den Leistungsgegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über eine fehlende oder
nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren.
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:
10.1
Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, so obliegt es dem Auftraggeber, sich über die
Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. Diese Lizenzbestimmungen werden ebenfalls
Bestandteil des Vertrages.
10.2
Software beigefügte Dokumentationen von Dritten werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Dritten zur Verfügung
gestellt werden. Dies kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,
Dokumen-tationen über Programme von Dritten in die deutsche oder eine andere Sprache zu übersetzen.
11.1
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch uns ist die Mitwirkung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber verpflichtet sich daher zur Mitwirkung nach Maßgabe dieser Ziffer 11.
11.2
Der Auftraggeber hat uns Fragen zutreffend und vollständig zu beantworten, deren Beantwortung wir für die Durchführung
des Vertrages benötigen. Das gilt insbesondere für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs-
und Investitionsbereitschaft des Auftraggebers. Wir werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung
für die Vertragsdurchführung sein können.
11.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände zu erteilen, die von Bedeutung
für die Vertragsdurchführung sein können.
11.4
Der Auftragnehmer wird uns einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner im Hause des Auftraggebers
zur Verfügung steht und entscheidungsbefugt ist, soweit es die Durchführung des Vertrages betrifft.
11.5
Rechtzeitig vor Beginn unserer Tätigkeiten hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im
Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert
werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet, unseren Mitarbeitern
vor Ort vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. Wir werden sodann die für die Datensicherung notwendigen
Arbeiten aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Auftraggebers durchführen und gesondert berechnen.
11.6
Störfälle sind uns vom Auftraggeber unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mailadresse
unverzüglich zu melden. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die genauen Umstände des Störfalls sowie die ggf. von
der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten
und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit uns und - sofern von uns verlangt - schriftlich
mitzuteilen. Der Auftraggeber wird Nachfragen zum jeweiligen Störfall umgehend beantworten und von uns zur Verfügung
gestellte Diagnose-Tools auf Anweisung einspielen.
11.7
Die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefon- und
Internetverbindung (WLAN oder Bluetooth) und Datenübertragungsleitungen hält der Auftraggeber funktionsbereit und
stellt sie uns kostenlos zur Verfügung. Bei Bedarf gewährt der Auftraggeber Zugang zu Räumlichkeiten und Systemen.
11.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, verfügbare Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird
der Support nur für die Software geschuldet, die auf dem neuesten Stand ist.
11.9
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine aktuelle Software gegen Computerviren und Malware einzusetzen und deren Funktion
regelmäßig zu überprüfen.
11.10
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche technischen Mindestanforderung der eingesetzten Produkte einzuhalten.
Für Hard- und Software, die nicht den Mindestanforderungen entspricht, wird kein Support geschuldet.
11.11
Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt und uns hierdurch ein zusätzlicher Aufwand entsteht, hat
der Auftraggeber uns diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes ist
unsere jeweils gültige Preisliste.
12.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen. Insbesondere ist vor jedem Einspielen
eines Updates eine Datensicherung durchzuführen. Die Datensicherung gehört ausdrücklich nicht zum Umfang unserer
vertraglichen Verpflichtungen, es sei denn, der Auftraggeber beauftragt uns ausdrücklich mit der Datensicherung.
Wir sind daher nicht verpflichtet, die Möglichkeit eines völligen Datenverlust aller Daten auf den Festplatten (sowie
auch der gespiegelten Daten) zu prüfen, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, sich kundig zu machen über den Zustand
des Systems oder darauf hinzuwirken, dass eine rückspielbare komplette Systemsicherung vorliegt.
12.2
Wir weisen darauf hin, dass es vorkommen kann, dass eine Datensicherungssoftware eine gelungene Datensicherung anzeigt,
obwohl eine solche nicht erfolgt ist. Eine sichere Kenntnis, ob eine Datensicherung erfolgreich war, bekommt man
somit nur durch eine Rücksicherung der Daten von Datensicherungsmedium auf ein anderes Medium. Eine regelmäßige Durchführung
wird dem Auftraggeber daher empfohlen.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes:
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht,
soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung gilt in den Fällen einer Pflichtverletzung durch uns folgendes:
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht,
soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zu unserem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14.1
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils an-deren Partei, die als vertraulich
gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche
Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
14.2
Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
14.3
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
14.4
Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis
unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen
auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen
offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die
Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
15.1
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand
für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach Neuss. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15.2
Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
(CISG) gilt nicht.
15.3
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung
dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.